Ausgegoogelt !!!!
Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de
Unter dem Aktenzeichen 63 C 41/13 erließ das Amtsgericht Guestrow heute einen weiteren Beschluss gegen Herrn Knut-Willi Schlanert, mit dem es ihm bei Androhung von bis zu 250 000 Euro untersagt wird, den Namen des Herrn Reinhard Göddemeyer im Internet zu veröffentlichen. Ihre Antistalkingliga
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